§2 regelt, was geschützt wird: Modelltexturen als Bestandteil vom Computerprogrammen (nach (1) Nr.1, auch Nr.4, Nr.7) fallen sicher darunter, soweit die Voraussetzungen des Absatz (2) erfüllt sind ("persönliche geistige Schöpfungen").
Hier wird die s.g. "Schöpfungshöhe" angesprochen. Was sich im Gesetzestext wie eine Hürde liest, ist in der Praxis sehr schnell erreicht. Einfachste Fotos oder Skizzen werden regelmäßig als schützenswertes Werk gemäß §2 eingestuft.
§3 regelt "Bearbeitungen": Es muß sich um eine "wesentliche" Änderung handeln, damit sie schutzwürdig ist.
Was eine "wesentliche" Änderung ist steht natürlich wieder nirgends. Ich würde aber davon ausgehen, dass hier die Gerichte ähnlich verfahren wie oben angesprochen.